So funktionierts:
Unsere Allgemeinen Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der Walter Clausen GmbH

  1. Begriffsbestimmungen
    1. „Vermieterin“ im Sinne dieser Bestimmungen ist die Walter Clausen GmbH, Pascalstraße 15, 25451 Quickborn.
    2. „Mietsache“ bezeichnet nachfolgend alle von der Vermieterin zu Mietzwecken zur Verfügung gestellten Gerätschaften und Anlagen. Hierzu zählen insbesondere Pumpen zur Grundwasserabsenkung oder Abwasserförderung nebst Zubehör.
    3. „Mieter“ ist jede Person oder jedes Unternehmen, die/das mit der Vermieterin eine Mietvereinbarung über eine Mietsache abschließt.
    4. „Betriebsgelände“ meint den Sitz der Vermieterin in der Pascalstraße 15, 25451 Quickborn.
    5. „Bestimmungsort“ meint die Baustelle, an der die Mietsache vereinbarungsgemäß eingesetzt werden soll.
  2. Allgemeines
    1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen werden Vertragsbestandteil jeder mit der Vermieterin getroffenen Mietvereinbarung.
    2. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit auch für den Fall von Bestätigungsschreiben und vorbehaltloser Zurverfügungstellung der Mietsache widersprochen.
    3. Alle Mietangebote der Vermieterin sind freibleibend.
  3. Mietzeit und Transport der Mietsache
    1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, beginnt die Mietzeit in dem Zeitpunkt, in dem die Mietsache von der Vermieterin vereinbarungsgemäß auf ihrem Betriebsgelände zur Abholung / Verladung bereitgestellt worden ist.
    2. Die Verladung und den Transport der Mietsache hat der Mieter selbst auf eigene Gefahr und Kosten zu besorgen. Der Mieter ist dementsprechend auch für eine ordnungsgemäße Transportsicherung verantwortlich.
    3. Sofern die Vermieterin an der Verladung beteiligt ist, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer mangelnden Transportsicherung freizuhalten.
    4. Sofern sich die Vermieterin im Einzelfall ausdrücklich zur Lieferung der Mietsache verpflichtet hat, beginnt die Mietzeit, sobald die Mietsache dem Mieter an dem Bestimmungsort angeboten worden ist.
    5. Den Parteien steht unbeschadet der sonstigen Vereinbarung das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen.
    6. Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung durch die Vermieterin rechtfertigt, liegt insbesondere vor, wenn,
      1. der Mieter mit einem Betrag in Verzug gerät, der mindestens zwei vereinbarten Mieten entspricht,
      2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird oder
      3. andere wichtige Gründe vorliegen, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin nicht mehr zumutbar sind.
    7. Sowohl bei der Übergabe wie auch bei der Rückgabe der Mietsache werden dem Mieter Lieferscheine ausgestellt, die Bestandteil des Mietvertrages werden.
    8. Fehlerhafte Angaben in Lieferscheinen sind von dem Mieter unverzüglich nach Erhalt zu rügen, anderenfalls gelten die Lieferscheine auch ohne Gegenzeichnung als inhaltlich richtig.
  4. Mietpreis
    1. Der voraussichtliche Mietpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag oder dem Angebot der Vermieterin und ist im Voraus zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders gesetzlich vorgesehen.
    2. Wird die Mietzeit verlängert, schuldet der Mieter bis zu der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache den vereinbarten Mietpreis entsprechend weiter.
    3. Gibt der Mieter die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht vertragsgemäß an die Vermieterin heraus, schuldet er bis zur tatsächlichen Rückgabe der Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche seitens der Vermieterin bleibt vorbehalten.
    4. Maßgeblich für die Berechnung des tatsächlichen Mietpreises sind im Zweifel die bei der Übergabe und Rückgabe der Mietsache ausgestellten Lieferscheine.
    5. Etwaige während der Mietzeit entstehende Wartungskosten werden gesondert berechnet. Ziffer 4.1 Satz 2 gilt entsprechend.
    6. Der Mieter ist verpflichtet, auf Anforderung vor Mietbeginn eine von der Vermieterin der Höhe nach festzusetzende Kaution bei der Vermieterin zu hinterlegen. Die Kaution dient zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Vermieterin gegen den Mieter und wird zurückgezahlt, soweit bei der Rückgabe der Mietsache keine Beanstandungen vorliegen. Der Vermieterin steht hierfür eine angemessene Prüffrist zu.
  5. Versicherung / Haftung des Mieters
    1. Für trockenstehende Pumpen besteht eine Kaskoversicherung. Der Selbstbehalt beträgt € 1.000,00 und ist im Schadensfall von dem Mieter zu tragen. Weitere Ansprüche der Vermieterin bzw. der Kaskoversicherung bleiben vorbehalten.
    2. Für Tauchpumpen besteht keine Kaskoversicherung.
    3. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die während der Mietzeit an der Mietsache entstehen und nicht von der Kaskoversicherung abgedeckt sind, es sei denn, der Schaden beruht auf einer gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache bei vertragsgemäßem Gebrauch.
    4. Der Mieter haftet insbesondere auch für einen etwaigen Höherstufungsschaden hinsichtlich der abgeschlossenen Versicherungen.
    5. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Pumpen zur Grundwasserabsenkung ggf. einer behördlichen Genehmigung bedarf und es bei entsprechenden Maßnahmen zu Schäden an unterirdischen Anlagen sowie benachbarten Grundstücken kommen kann. Der Mieter gilt bei der Absenkung und/oder Ableitung von Grund- und Quellwasser als Betreiber der Maßnahme. Er ist für die Einholung einer ggfs. erforderlichen Genehmigung verantwortlich.
    6. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die durch den Betrieb der Mietsache während der Mietzeit verursacht worden sind. Die Freihaltung umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
  6. Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung und der Nutzung durch Dritte oder Eingriffen Dritter in jeder Weise zu schützen.
    2. Während der Mietzeit hat der Mieter für die sach- und fachgerechte Handhabung, rechtzeitige Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen und insbesondere die Bedienungshinweise und Vorschriften zu beachten. Wartungs- und Pflegkosten sind während der Mietzeit von dem Mieter zu tragen.
    3. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, täglich die Ölstände zu kontrollieren. Er wird darauf hingewiesen, dass bei Dieselpumpen ein Austausch des Motoröls im Abstand von max. 250 Betriebsstunden und bei einzelnen Pumpen im Abstand von 1.500 Betriebsstunden erfolgen muss.
    4. Bei Stillstand und Frostgefahr ist das Wasser aus der Mietsache abzulassen und der Gehäusedeckel zu öffnen.
    5. Der Mieter ist bei der Anmietung von Kreiselpumpen für die Abwasserförderung verantwortlich und verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Pumpe nicht trockenläuft.
    6. Der Mieter hat auftretende Mängel und Störungen sowie notwendig werdende Reparaturen für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache unverzüglich der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. Änderungen und Reparaturen an der Mietsache dürfen ausschließlich von der Vermieterin oder einem von ihr Beauftragten vorgenommen werden.
    7. Der Mieter hat die Vermieterin über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Mietsache oder sonstige Einwirkungen auf die Mietsache, wie z.B. Diebstahl oder Untergang, unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
  7. Haftung der Vermieterin
    1. Die Nutzung der Mietsache erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
    2. Die Vermieterin, ihre Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (nachfolgend nur gemeinsam als „Vermieterin“ bezeichnet) haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Schadensersatzansprüche wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie.
    3. Die Haftung der Vermieterin ist außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
    4. Außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet die Vermieterin nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.
    5. Von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen bleibt die Haftung der Vermieterin wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt.
  8. Rückgabe der Mietsache
    1. Die Vermieterin ist bei Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, die Mietsache sofort herauszuverlangen.
    2. Der Mieter ist in diesem Fall grundsätzlich dazu verpflichtet, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand auf dem Betriebsgelände der Vermieterin abzuliefern, sofern nicht die Abholung von dem Bestimmungsort durch die Vermieterin ausdrücklich vereinbart worden ist.
    3. Unbeschadet der vorstehenden Regelung hat der Mieter auf Verlangen der Vermieterin nach erfolgloser Fristsetzung für die Herausgabe den Zugang zu der Mietsache und den Abtransport durch die Vermieterin oder einen Beauftragten zu ermöglichen. Der Mieter räumt der Vermieterin bzw. einer von dieser Beauftragten dazu bereits jetzt ausdrücklich ein Zutritts- und Zugriffsrecht ein. Er gestattet der Vermieterin bzw. einem von dieser Beauftragten, das entsprechende Grundstück oder Gebäude, in dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und die Mietsache abzuholen. Steht dem Mieter das Hausrecht nicht zu, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Vermieterin bzw. ein von dieser Beauftragter die Befugnis erhält, das Grundstück oder Gebäude zur Ausübung des Rückholrechts zu betreten. Die Kosten für eine etwaige Demontage sowie den Transport der Mietsache gehen zu Lasten des Mieters. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die Vermieterin bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    4. Nach Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand auf dem Betriebsgelände der Vermieterin abzuliefern, sofern nicht die Abholung von dem Bestimmungsort durch die Vermieterin ausdrücklich vereinbart worden ist.
  9. Datenschutz
    Der Mieter wird darüber informiert, dass die Vermieterin die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlich gültigen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und speichert. Es wird insoweit auf die Datenschutzerklärung der Vermieterin verwiesen.
  10. Schlussbestimmungen
    1. Gegen Ansprüche der Vermieterin kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht oder der Übernahme einer Garantie.
    2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    3. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vermieterin ist der Mieter nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung an Dritte abzutreten. Auf Verträge mit Verbrauchern findet diese Ziff. 9.3 keine Anwendung, sofern es sich um auf Geld gerichtete Forderungen des Auftraggebers handelt.
    4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
    5. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem zugrunde liegenden Vertrag ist abhängig vom Streitgegenstand das Amtsgericht Hamburg (Mitte) oder das Landgericht Hamburg, sofern es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
    6. ollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

Copyright Walter Clausen GmbH, Quickborn, Juli 2024. Alle Rechte vorbehalten.

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