So funktionierts:
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Walter Clausen GmbH

Version 3.0

  1. Begriffsbestimmungen
    1. „Auftragnehmer” ist die Walter Clausen GmbH, Pascalstraße 15, 25451 Quickborn.
    2. „Auftraggeber“ ist jede Person oder jedes Unternehmen, die/das mit dem Auftragnehmer einen Vertrag oder eine Vereinbarung (nachfolgend als „Auftrag“ bezeichnet). Für Mietverträge gelten ergänzend die gesonderten Allgemeinen Mietbedingungen der Walter Clausen GmbH, die diesen Bedingungen vorgehen, sofern sie Sonderregelungen enthalten.
    3. „Arbeiten” bezeichnet Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit (Tiefen-)Drainagensystemen, weiteren Verfahren zur Grundwasserabsenkung oder der Abwasserförderung nebst sämtlichen Gütern, Werken und Serviceleistungen, die vom Auftragnehmer angeboten werden.
  2. Allgemeines
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil jeder mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarung.
    2. Es gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Diese finden auch Anwendung auf alle nachfolgenden und zukünftigen Geschäfte, auch wenn hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, etwas anderes gilt nur, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
    3. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall von Bestätigungsschreiben und vorbehaltlosen Lieferungen oder Leistungen widersprochen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich schriftlich zuvor zugestimmt hat.
  3. Angebote / Preise / Abrechnung
    1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
    2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es sich bei den Angebotsunterlagen um urheberrechtlich geschütztes Material handelt. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den von dem Auftragnehmer erstellten Unterlagen verbleiben bei dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, die Angebotsunterlagen ganz- oder teilweise an Dritte zu übergeben. Auch jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion und öffentliche Wiedergabe ist untersagt. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung behält sich der Auftragnehmer vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
    3. Der Auftraggeber wird ferner darauf hingewiesen, dass insbesondere Maßnahmen gegen gespanntes Grundwasser, Maßnahmen zur Wasseraufbereitung sowie Maßnahmen bei Frost und/oder Notstromversorgung ausdrücklich beauftragt werden müssen und gesondert berechnet werden.
    4. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders gesetzlich vorgesehen.
    5. Wird im Einzelfall eine Zahlung in Fremdwährung vereinbart, so hat der Auftraggeber Wechselkursänderungen zu Lasten des Auftragnehmers ab dem Datum der Auftragserteilung entsprechend auszugleichen.
    6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor der Aufnahme von Arbeiten eine Bauhandwerkerversicherung gemäß § 648a BGB in Form einer Bankbürgschaft zu verlangen. Etwaige Avalgebühren trägt der Auftraggeber.
    7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Stand der jeweiligen Leistungen in angemessenen Abständen Abschlagszahlungen zu verlangen.
    8. Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig.
    9. Einwände gegen die Prüfbarkeit einer Rechnung des Auftragnehmers sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung zu erheben. Danach ist der Auftraggeber mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen.
    10. Im Falle des Verzuges werden alle Verbindlichkeiten des Auftraggebers sowie alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sofort fällig. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die weitere Bearbeitung der Aufträge des Auftraggebers von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Sämtliche gelieferten und/oder verarbeiteten Güter, wie bspw. Pumpen, Vakuumfilter, Schwerkraftfilter, Kupplungen etc., bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ausschließlich im Eigentum des Auftragnehmers.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist der Auftraggeber ferner verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich und umfassend schriftlich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Güter oder sonstige Einwirkungen auf die Güter, wie z.B. Diebstahl oder Untergang, zu informieren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
    4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des mit dem Auftragnehmer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an diesen ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    5. Der Auftraggeber ist zu Verarbeitung oder Verbindung der Sache im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs berechtigt. Sofern die Kaufsache mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der Kaufsache des Auftragnehmers zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteiliges Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers setzt sich in den vorstehenden Fällen fort. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung schon jetzt an.
    6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherheit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
    7. Sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  5. Pflichten / Verantwortlichkeit des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber ist für die Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen und Erlaubnisse für die Durchführung des Auftrags verantwortlich.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu bearbeitende Grundstück ausführungsbereit zur Verfügung zu stellen.
    3. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer in jeder Phase des Auftrags alle Pläne, Unterlagen, Verträge, Berechnungen, Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten notwendig sind.
    4. Der Auftraggeber ist insbesondere für die Ortung und Kennzeichnung von unterirdischen Leitungen und die Beibringung der entsprechenden Leitungspläne verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eventuelle Leitungen im Baufeld zu kennzeichnen und dem Auftragnehmer die einzelnen Leitungen im Baufeld mittels einer Einweisung zu zeigen. Alle erforderlichen Pläne, einschließlich der aktuellen Leitungspläne der öffentlichen Versorgungsunternehmen, sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.
    5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Schäden und Ansprüchen Dritter freizuhalten, die auf einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen beruhen. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten einer Rechtsverteidigung.
    6. Ziffer 5.5 gilt insbesondere für Ansprüche Dritter, die auf einer Beschädigung von (unterirdischen) Leitungen beruhen. Die Freihalteverpflichtung des Auftraggebers entfällt nur dann, wenn er allen Verpflichtungen nach dem Vertrag und diesen AGB vollumfänglich nachgekommen ist, der Schaden auf einer unsachgemäßen Durchführung der entsprechenden Maßnahme beruht und dies von dem Auftragnehmer zu vertreten ist.
    7. Die Entfernung von bereits in den Boden eingebrachten Filtern und Drainageleitungen ist in der Regel mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Im Fall der Rückabwicklung des Vertrages ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die im Rahmen des Auftrags eingebrachten Filter und Drainageleitungen wieder aus dem Boden zu entfernen. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer entsprechenden Wertersatz. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rückabwicklung des Vertrages auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat oder die Einbringung unsachgemäß erfolgt ist und der Auftraggeber kein Interesse am Verbleib der Filter und Drainageleitungen im Boden hat.
  6. Gewährleistung, Mängelhaftung
    1. Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung für von dem Auftragnehmer gelieferte Güter, wie bspw. Pumpen, Vakuumfilter, Schwerkraftfilter, Kupplungen etc., beträgt gegenüber Unternehmern bei neuen Gütern 1 Jahr und bei gebrauchten Gütern 6 Monate ab Übergabe. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen des Auftragnehmers. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
    2. Der Auftragnehmer ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Güter während der Gewährleistungsfrist nachzubessern oder zu ersetzen. Nur wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Verschulden des Auftragnehmers nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Auftraggeber das Recht, innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag rückgängig zu machen, Herabsetzung des Preises oder Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Güter oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  7. Haftung des Auftragnehmers
    1. Der Auftragnehmer, seine Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (in den folgenden Bestimmungen gemeinsam bezeichnet als „Auftragnehmer”) haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den folgenden Regelungen.
    2. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei der Absenkung und/oder Ableitung von Grund- und Quellwasser als Betreiber der Maßnahme gilt und es hierbei zu Schäden an unterirdischen Anlagen sowie benachbarten Grundstücken kommen kann. Die Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber allen Verpflichtungen nach dem Vertrag und diesen AGB vollumfänglich nachgekommen ist, der Schaden auf einer unsachgemäßen Durchführung der entsprechenden Maßnahme beruht und dies von dem Auftragnehmer zu vertreten ist.
    3. Der Auftragnehmer haftet im Übrigen ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Schadensersatzansprüchen wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie.
    4. Außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.
    5. Die Haftung des Auftragnehmers ist außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung zudem der Höhe nach auf den für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    6. Von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen bleibt die Haftung des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt.
  8. Datenschutz
    Der Auftraggeber wird darüber informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und speichert.
  9. Schlussbestimmungen
    1. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ausgenommen von dem Aufrechnungsverbot sind Ansprüche aus Gewährleistung oder der Übernahme einer Garantie.
    2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    3. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung an Dritte abzutreten.
    4. Sofern in diesen AGB oder dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften der VOB/B und VOB/C.
    5. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Regelungen zum internationalen Privatrecht.
    6. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem zugrunde liegenden Vertrag ist abhängig vom Streitgegenstand das Amtsgericht Hamburg (Mitte) oder das Landgericht Hamburg, sofern es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
    7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

Copyright Walter Clausen GmbH, Quickborn, Januar 2019. Alle Rechte vorbehalten.

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